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1. Bürger der Europäischen Union, die nicht ununterbrochen 5 Jahre in Malta gewohnt haben benötigen für den Immobilienerwerb auf Malta eine Genehmigung vom Finanzministerium um die Immobilie als Zweitwohnsitz oder Feriendomizil zu nutzen.
2. Mindestwert der Immobilie: Im Falle einer Wohnung/Apartment muss der Kaufpreis mindestens 104.509 € betragen und im Falle eines Hauses/Villa mindestens 174.333 €. Die Werte sind an einen Preisindex gebunden, der sich ändern kann.
3. Die erworbene Immobilie darf nur für Wohnzwecke des Eigentümers und seine unmittelbaren Familienangehörigen benutzt werden und darf nicht weitervermietet werden. Das gilt auch, wenn Gäste in der Wohnung untergebracht werden, solange der Eigentümer darin wohnt. Ausnahme: Villen, die mit einen Swimmingpool ausgestattet sind, können für kurze Zeiträume an andere Nichtansässige vermietet werden können, vorausgesetzt, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird und das dieser auch genehmigt wird.
4. Es muss durch Unterlagen dem Finanzministerium nachgewiesen werden, dass die Mittel für den Kauf der Immobilie von außerhalb Maltas stammen.
5. Die Immobilie darf nur als eine geschlossene Wohneinheit oder Wohnhaus gekauft werden und darf nicht verändert werden.
6. Außer in bestimmten Gebieten (z.B. Madliena Village, Portomaso, Tigne Point, Tas-Sellum) darf man nur eine Immobilie erwerben. Sofern ein Antragsteller eine Immobilie erworben und bereits wieder verkauft hat und nun eine neue Immobilie erwerben möchte, benötigt eine neue Genehmigung vom Finanzministerium.
7. EU-Bürger, die bereits vor dem Kauf mindestens 5 Jahre ununterbrochen auf Malta gewohnt haben können ohne vorherige Genehmigung eine oder mehrere Immobilien erwerben.
8. Beim Immobilienkauf fallen diverse Gebühren an: Urkundensteuer 5%, Notarhonorar ca. 1%, Gebühren für Registrierung und Gebühren an das Finanzministerium.
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